Abfindung für jeden ?

VonHagen Döhl

Abfindung für jeden ?

Die gesetzgebenden Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben sich nach der Einigung im Vermittlungsausschuss am 19.12.2003 mit einem enormen Gesetzespaket in die Weihnachtspause verabschiedet.
Neben Gesundheits- und Steuerreform hat es aber auch Änderungen im Arbeitsrecht gegeben.
Stellt der Arbeitgeber im neuen Jahr neue Mitarbeiter ein und bleibt die regelmäßige Mitarbeiterzahl dabei unter 11, findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf die neu eingestellten Arbeitnehmer keine Anwendung. Hatte das Unternehmen schon bisher nicht mehr als 5 Arbeitnehmer (bisherigen Grenze des Kündigungsschutzes) sind also alle Mitarbeiter nicht vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes erfasst. Waren regelmäßig mehr als 5 beschäftigt, bleibt es beim Kündigungsschutz für die bisherigen Arbeitnehmer, während für die neuen Kollegen das KSchG nicht gilt.

Nach der Neuregelung soll der Arbeitgeber auch die Möglichkeit haben bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung (ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr) anzubieten. Der Arbeitnehmer soll dann wählen können, ob er die Abfindung nimmt oder gegen die Kündigung klagt.
Allerdings ist fraglich, ob davon der gewünschte Effekt ausgeht, denn die Möglichkeit so zu verfahren hatten die Arbeitgeber auch schon bisher (denn es war ja nicht verboten), ebenso wie die Arbeitnehmer auch bisher schon solche Angebote ausschlagen und klagen konnten.
Einen wirklichen Abfindungsanspruch im Falle einer Kündigung gibt es also auch nach der Gesetzesänderung nicht.

Weitere Änderungen:

Einheitliche Klagefrist von 3 Wochen für alle schriftlichen Kündigungen (also auch für diejenigen Klagen gegen die Kündigung die nicht die soziale Rechtfertigung der Kündigung betreffen)

Erleichterungen für Existenzgründer – Befristung von Arbeitsverhältnissen bis zu 4 Jahren ohne Sachgrund

Kürzung der Anspruchsdauer beim Bezug von Arbeitslosengeld

Änderung des § 147a SGB III (Erstattung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitnehmern, die das 57. Lebensjahr vollendet haben

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