Hat ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin zu recht gekündigt (hier am 30.8. zum 28.2.), so seht ihr das in diesem Zeitraum fallende Weihnachtsgeld nicht zu. Wegen der rechtmäßigen Kündigung verstößt der Arbeitgeber auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
(LAG Reinlandpfalz, 9 Sa 623/02)
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