Ein in einem Abfindungsvergleich vereinbarter Abfindungsanspruch geht,
wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, grundsätzlich auf
die Erben über, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Abfindungsvergleich
festgelegten Auflösungszeitpunkt verstirbt.
(BAG Urteil v. 22.5.2003 – 2 AZR 250/02)
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