Ein Ehegatte muss nicht automatisch für die Schulden des anderen gerade stehen. Das ist wohl ein weitverbreiteter Irrglaube. Grundsätzlich haftet in einer Zugewinngemeinschaft – die den gesetzlichen Güterstand darstellt – jeder für seine finanziellen Verpflichtungen allein. Die Vermögensmassen bleiben getrennt. Eine Gütertrennung nur aus Angst vor möglichen Schulden des anderen ist nicht nötig. Eine Ausnahme bei der Haftung gibt es dennoch: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch für den Partner mitzubesorgen. Dabei geht es in der Regel um den Einkauf von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für den täglichen Bedarf. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln gehört das Buchen einer teuren Fernreise durch einen Partner allerdings nicht zu diesen Geschäften, die automatisch für den anderen mitverpflichtend werden. Kann einer der beiden nicht zahlen, muss der andere nicht zwingend für die Kosten aufkommen. Im konkreten Fall hatte der Mann für sich und seine Ehefrau eine teure Fernreise auf die Malediven gebucht, den Urlaub dann aber abgesagt. Das Reisebüro stellte die Stornokosten in Rechnung. Der Mann zahlte jedoch nicht. Die Kölner Richter entschieden, dass sich das Reisebüro jetzt nicht an seine Ehefrau wenden kann. (Oberlandesgericht Köln, 2 U 86/90)
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