Die Laubuscher Wohnungsgenossenschaft (Kreis Kamenz) hatte durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung festgelegt, dass die in den Jahren 2001 und 2002 ausgeschiedenen Mitglieder ihre Anteile nicht zurückerhalten, weil diese zur Verlustdeckung verwendet werden sollten. Die Anteile der nicht ausgeschiedenen Mitglieder blieben hingegen unberührt. Betroffen war ein Volumen in Höhe von rund 500.000,– EUR. Der Bilanzverlust belief sich auf eine siebenstellige „rote Zahl“.
Das Landgericht Bautzen hatte entgegen des Mitgliederbeschlusses in erster Instanz entschieden, dass dem klagenden Ex- Mitglied der volle Anteil (rund 5.500,– EUR) ausgezahlt werden müsse. Die Genossenschaft legte dagegen Berufung ein und muss dennoch rund 20% der Anteile auszahlen.
Das OLG legt seiner Entscheidung –so eine Pressemitteilung des Gerichtes – zugrunde, dass ausgeschiedene und in der Genossenschaft verbliebene Mitglieder gleich behandelt werden müssten, dass also alle Genossen gleichermaßen für den Verlust aufkommen müssten. Der anderslautende Beschluss der Mitgliederversammlung sei nichtig.
(OLG Dresden Urteil vom 10.12.2003 – 12 U 1209/03)
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