Eigentümer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke sind nicht um jeden Preis zur Bewirtschaftung und Pflege dieser Grundstücke verpflichtet, sondern nur bis zur Grenze wirtschaftlicher Verluste. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klar und hat der Berufung eines Eigentümers von Wiesenhanggrundstücken zum Teil stattgegeben
Der Kläger war Eigentümer von Wiesengrundstücken im Schwarzwald, die sich in Höhenlagen von 500 bis 600 Metern mit zum Teil steilen Hangneigungen befanden. Er hatte diese Flächen bislang jährlich einmal mähen lassen und hierfür einen Zuschuss des Landes Baden-Württemberg erhalten. Nach Wegfall dieser Gelder beantragte der Kläger bei der Gemeinde, ihn von der Mähpflicht zu befreien. Diese gab dem Antrag nicht statt und verpflichtete ihn weiterhin, jeweils zum 15.09. alle Wiesen zu mähen. Die dagegen eingelegte Klage vor dem VG Freiburg blieb ohne Erfolg. Der VGH hat der Berufung hinsichtlich eines kleinen Teils des Grundeigentums des Klägers stattgegeben.
(VGH Mannheim Urteil vom 06.11.2003, Az.: 10 S 2619/00; rechtskräftig)
Über den Autor