Der Auskunftsanspruch eines Inhabers pflanzlichen Sortenschutzes gegenüber Landwirten setzt Anhaltspunkte für den Nachbau voraus. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Rahmen für den Rechtsschutz gegen Nachbauhandlungen umrissen. Der Berechtigte muss konkrete Anhaltspunkte für Nachbau darlegen (Urteil vom 29.3.2004, Az.: 6 U 25/00).
Regel nach nationalem und EU-Recht
Diese Regel gilt nach den Entscheidungsgründen sowohl beim gemeinschaftsrechtlichen als auch beim nationalen Sortenschutz. In den entschiedenen Verfahren hatte eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern von den beklagten Landwirten pauschal Auskunft hinsichtlich aller geschützten Pflanzensorten verlangt, ohne konkrete Anhaltspunkte für Nachbauhandlungen vorzutragen. Zwar habe der Züchter oder Entdecker einer schutzfähigen Pflanzensorte ähnlich wie der Patentinhaber ein ausschließliches Recht gegenüber Dritten und dürfe diesen die Nutzung untersagen oder von der Zahlung von Lizenzgebühren abhängig machen. Der Sortenschutzinhaber sei auch allein berechtigt, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen und in den Verkehr zu bringen.
Einschränkungen durch Landwirteprivileg
Allerdings erfahren diese Rechte laut der Entscheidung Einschränkungen durch das so genannte Landwirteprivileg. So darf ein Bauer etwa Erntegut einer bestimmten Sorte, das er im eigenen Betrieb gewonnen hat, zum Nachbau verwenden. Das Entgelt für den Inhaber des Sortenschutzes muss nach dem Sortenschutzgesetz deutlich unter den üblichen Lizenzgebühren liegen.
Anhaltspunkte aus Erwerb von Material
Der von den Klägern geltend gemachte Auskunftsanspruch setzt nach einem Urteil des EuGH in einem Vorabendscheidungsverfahren Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Landwirt das Erzeugnis in seinem eigenen Betrieb verwendet oder verwenden wird. Solche Anhaltspunkte können nach dem Urteil der Erwerb von Vermehrungsmaterial und der Nachbau einer bestimmten Sorte vor der Vegetationsperiode sein, für die Auskunft verlangt wird.
Anspruch nur für die nachfolgende Zeit
Allerdings besteht ein Auskunftsanspruch nur für den Nachbau der konkreten Sorte, für die Anhaltspunkte dargelegt worden sind, nicht hinsichtlich aller geschützten Sorten. Außerdem bestehe ein solcher Auskunftsanspruch nur für den nachfolgenden Zeitraum. Der Rechteinhaber könne keine Auskunft über alle bisher schon angebauten Sorten verlangen.
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