Wenn für das Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt worden ist, ohne dass eine schriftliche Vollmacht für diesen vorgelegt wurde, führt die Zustellung des Verwaltungsaktes an den Betroffenen selbst zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und löst die Rechtsbehelfsfrist aus. Das entschied der Bundesfinanzhof
(Urteil vom 03.02.2004, Az.: VII R 30/02)
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