Versicherungspflicht für Ehegatten von Landwirten

VonHagen Döhl

Versicherungspflicht für Ehegatten von Landwirten

Die Einbeziehung der Ehegatten von Landwirten in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen Alterssicherung nach § 1 III des Gesetzes über die Altersicherung der Landwirte ist mit dem Grundgesetz auch in soweit vereinbar, als sie Ehegatten betrifft, die im Landwirtschaftlichen Betrieb des Ehepartners nicht mitarbeiten.
(BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003 I BvR 558/99)

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