Veräußerung über Internetplattform eBay keine Versteigerung

VonHagen Döhl

Veräußerung über Internetplattform eBay keine Versteigerung

Eine Veräußerung von Waren über die Internetplattform eBay stellt weder bei Verwendung der dort angebotenen Option für den „Sofortkauf“ noch bei der Einstellung der Ware zu einem Mindestpreis für einen bestimmten Zeitraum innerhalb dessen Interessenten diesen über einen höheren Preis bieten können eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB dar.
Gewerblich tätige Anbieter, die sich der Internetplattform eBay zur Veräußerung ihrer Waren bedienen, müssen deshalb Verbraucher gegenüber einen Widerrufs -bzw. Rückgaberecht einräumen und die Verbraucher im Rahmen der Darstellung ihres Angebotes entsprechend belehren.
(LG Memmingen Urteil vom 23.06.2004 – 1h o 1016/04 /nicht rechtskräftig)

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