§ 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten und damit insbesondere auch der Beseitigungskosten.
(OVG NRW – 13.06.2006 13 A 910/04)
§ 67 Abs. 4 Satz 2 TierSG begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten und damit insbesondere auch der Beseitigungskosten.
(OVG NRW – 13.06.2006 13 A 910/04)
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