Die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch formgerechte Änderung des Vertrages geschaffen werden. Dies entschied das Kammergericht in einer Handelsregistersache mit Beschluss vom 21.03.2006 (Kammergericht Az.: 1 W 252/05)
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