Die Teilkasko-Versicherung

VonHagen Döhl

Die Teilkasko-Versicherung

Die Teilkasko-Versicherung deckt Sachschäden am versicherten Fahrzeug ab. Hierbei sind verschiedene Selbstbeteiligungen möglich. Wer eine Selbstbeteiligung vereinbart, zahlt einen kleineren Beitrag.
Je nach Wert des Fahrzeugs, ist nach zwei bis fünf Jahren eine Teilkasko-Versicherung ausreichend.
Folgende Schäden sind in der Regel durch eine Teilkasko-Versicherung abgedeckt:

• Feuer
• Diebstahl
• Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
• Glasbruch
• Wildschäden
• Marderbiss (je nach Versicherung)

Mehr als die Hälfte der Schäden in Deutschland sind jedoch nur durch eine Volkasko-Versicherung gedeckt.

Die Kasko-Versicherung (auch Fahrzeugversicherung genannt) umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile.
Darüber hinaus werden in der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko-Versicherung) auch Schäden durch Unfall oder durch Vandalismus ersetzt.
Die Teilkasko-Versicherung übernimmt folgende Schäden:

• durch Brand oder Explosion;
• durch Entwendung: Raub, Diebstahl, Unterschlagung;
• durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Blitzschlag, Hagel oder Überschwemmung;
• durch einen Zusammenstoß mit Haarwild;
• Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.

Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs oder der Teile, die beschädigt wurden.Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf den Neupreis des Fahrzeugs, wenn der Käufer das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben hat und der Schaden innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstzulassung eingetreten ist.
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs bis zu Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Von den Kosten der Ersatzteile und Lackierung wird ein dem Alter entsprechender Abzug gemacht (sogenannter NfA-Abzug, „Neu für Alt“). Bewilligt der Versicherer ein Sachverständigengutachten, so werden die Kosten des Gutachtens vom Versicherer getragen. Wenn das Fahrzeug z.B. nach einem Diebstahl mehr als 50 Kilometer entfernt wieder aufgefunden wird, ersetzt der Fahrzeugversicherer ebenfalls die Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse).

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