Durchführung der EG-Milchabgabenregelung

VonHagen Döhl

Durchführung der EG-Milchabgabenregelung

Der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 12. Januar 2000 (Milchabgabenverordnung) für die Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge vom ehemaligen Pächter an den ehemaligen Verpächter zu zahlende Betrag in Höhe von 67 % des maßgeblichen Gleichgewichtspreises ist ein Bruttopreis, der die Umsatzsteuer bereits enthält.
BGH – 12.3.2008 VIII ZR 42/07
MilchAbgV (2000) § 12 Abs. 3 Satz 3

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