BFH: Anerkennung von Pachtverträgen zur Vermeidung der Milchabgabe?

VonHagen Döhl

BFH: Anerkennung von Pachtverträgen zur Vermeidung der Milchabgabe?

Der Bundesfinanzhof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob ein Landwirt die europarechtlich begründete hohe Abgabe für die Überschreitung des ihm staatlich zugeteilten Milch-Produktions-Kontingents durch eine zwischenzeitliche Verpachtung seiner Milchproduktion an einen Kollegen vermeiden kann. In diesem Zusammenhang erwägt der BFH auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Im entschiedenen Fall forderten die Münchner Richter jedoch eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht (Urteil vom 25.09.2007, Az.: VII R 28/06).
Hintergrund ist das System der staatlichen Kontrolle der Milchproduktion in der europäischen Union. Landwirten wird danach von staatlicher Seite eine sogenannte Referenzmenge zugeteilt. Überschreitet ein Bauer mit seiner Milchproduktion im betreffenden Jahr diese Referenzmenge und liefert also mehr Milch an die Molkerei als vorgesehen, so wird er mit einer hohen Abgabe belegt. Zulässig ist allerdings der Zukauf von Produktionsrechten in einem staatlich reglementierten Verfahren.
In der Praxis wird die Abgabe zum Teil dadurch umgangen, dass ein Landwirt, dessen Milchproduktion im laufenden Jahr bereits die Referenzmenge erreicht hat, seine Kühe und die Milchproduktionsanlage an einen anderen Bauern verpachtet, der noch über eigene, nicht genutzte Produktionsrechte verfügt. Dabei wird oftmals verabredet, dass der Verpächter die Kuhherde weiterhin – im Auftrag des Pächters – betreut.
Im entschiedenen Fall hatte der betroffene Landwirt für sieben aufeinanderfolgende Jahre mit zwei weit entfernt wohnenden Bauern für jeweils wenige Monate einen solchen Pachtvertrag geschlossen. Das zuständige Hauptzollamt verweigert die Anerkennung der Vereinbarungen und will die unter die Pachtverträge fallenden Milchmengen dem Eigentümer (Verpächter) zurechnen, der infolgedessen die hohe Milchabgabe wegen Überschreitung der eigenen Referenzmenge tragen müsste.
Der BFH ließ erkennen, dass die Frage der abgabenrechtlichen Anerkennung solcher Vereinbarungen eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen könnte. Im entschiedenen Fall müsse das Finanzgericht jedoch die geschlossenen Verträge noch detailliert prüfen. Fehle es etwa an einer dahingehenden Vereinbarung, dass auch für die Zeiten der Pacht der Verpächter die tägliche Versorgung der Kühe übernehme, so könnten unter Umständen bereits unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse die Pächter nicht als Milcherzeuger angesehen werden.

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