Die dreimonatige Kündigungsfrist des § 113 InsO gilt nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin auch für Arbeitsverhältnisse, die der Insolvenzverwalter erst mit Wirkung für die Masse neu begründet hat. Sie gilt sogar dann, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag explizit auf die Kündigungsfristen des § 622 BGB verwiesen haben.
LAG Berlin, Urteil vom 11.07.2007 – 23 SA 450/07; BeckRS 2007, 48559 mehr
Über den Autor