Landpacht: Übernahme der Milchreferenzmenge zum (Brutto-) Gleichgewichtspreis

VonHagen Döhl

Landpacht: Übernahme der Milchreferenzmenge zum (Brutto-) Gleichgewichtspreis

Soweit ein Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages von seinem Recht nach § 12 Abs. 3 MilchabgabenVO Gebrauch macht, die Anlieferungs-Referenzmenge vom Verpächter für 67 % des Gleichgewichtspreises zu übernehmen, handelt es sich für Letzteren, sofern er Unternehmer ist, zwar um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft; gleichwohl kann er aber hierfür dem Pächter nicht zusätzlich noch Umsatzsteuer in Rechnung stellen, weil der Gleichgewichtspreis nach § 10 MilchabgabenVO sich insoweit als Bruttopreis einschl. Umsatzsteuer darstellt.
(OLG Celle, Urteil v. 10.1.2007 – 7 U 119/06)

Hinweis: Zu dem Problem, dass der vereinbarte Preis sich in der Regel als Bruttopreis darstellt, mit der Folge, dass die Umsatzsteuer, sofern sie seitens des Veräußerers anfällt, nicht gesondert beansprucht werden kann (siehe BGH NJW 1988, 2024 und NJW-RR 2000,1652)

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