Fehlerhafte Bußgeldbescheide durch Rot- Blitzer am Kamenzer Bogen?

VonHagen Döhl

Fehlerhafte Bußgeldbescheide durch Rot- Blitzer am Kamenzer Bogen?

Die Hoyerswerdaer Ausgabe des Wochenkuriers berichtete am 5. Dezember 2007 über eine Fehlerhaftigkeit in der Funktion des „Rot-Blitzers“ am Kamenzer Bogen.
Soweit die fehlerhafte Funktionsweise der Anlage der Stadtverwaltung, die für die Ahndung von Verstößen zuständig ist, bekannt war und sie dennoch Bußgeldbescheide erlassen hätte, würde dies nicht nur einen faden Beigeschmack haben, sonder möglicherweise sogar den Verdacht der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) in sich tragen.
Es wäre daher durch aus wünschenswert und auch notwendig, dass der Sachverhalt aufgeklärt und das Ergebnis öffentlich gemacht wird – nicht zuletzt auch um das Vertrauen in die unvoreingenommene Handhabung der hoheitlichen Gewalt durch städtische Bedienstete und Beamte wenigstens vom Ansatz wieder herzustellen.

Allerdings enthält der Bericht des Wochenkuriers auch juristisch unkorrekte Angaben:

So ist bei rechtskräftigen Bußgeldbescheiden eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann möglich, wenn ein Bußgeld von mindestens 250,– EUR (nicht 200,– EUR) verhängt oder eine Nebenfolge (z.B. Fahrverbot) angeordnet wurde. Die Eintragung von Punkten in der Flensburger Verkehrsünderkartei ist (entgegen dem Bericht) keine vom Gericht angeordnete Nebenfolge sondern ergibt sich „automatisch bei Bußgeldern ab 40,– EUR aus der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV).

Wessen Bußgeldbescheid mit einer Geldstrafe von unter 250,– EUR -ohne Fahrverbot also rechtskräftig ist, der hat „schlechte Karten“ im Wiederaufnahmeverfahren.
Würde sich der Verdacht der Rechtsbeugung bestätigen, könnte allenfalls geprüft werden, ob Schadenersatzansprüche bestehen.

Wurde dagegen eine Geldstrafe von mindestens 250;– EUR ausgesprochen (die Verfahrenskosten zählen dabei nicht mit) und/ oder ein Fahrverbot oder eine sonstige Nebenfolge verhängt, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht abwegig. Dabei wird es selbstverständlich darauf ankommen, seit wann die Anlage fehlerhaft gearbeitet hat und ob dies wirklich seit der Erstinstallation anzunehmen ist.

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