Heiteres: Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

VonHagen Döhl

Heiteres: Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

Die Urlaubsreise des Klägers nach Menorca verlief nicht wie geplant. Vertraglich geschuldet war die Unterbringung in einem Zimmer mit Doppelbett. Statt dessen fand der Kläger zwei Einzelbetten vor. In seiner gerichtlichen Klage verlangte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandten Urlaubs. Ein harmonischer Intimverkehr mit seiner Partnerin sei nicht möglich gewesen, weil sich die Einzelbetten auf den rutschigen Fliesen bei der kleinsten Regung bewegt hätten. Deshalb sei es in den 14 Tagen zu keinem einzigen befriedigenden Intimerlebnis gekommen.

Das AG Mönchengladbach wies die Klage ab (Urteil vom 25.4.1991 – 5a C 106/91). Die Urteilsbegründung ist zugleich ein anschaulicher Beweis dafür, dass sich die Justiz in ihrer Entscheidungsfindung nicht nur durch „nüchternen und trockenen Ernst“ auszeichnet, wie von manchen behauptet wird. Hier ein Auszug aus der
Begründung:
„[…] Der Kläger (Kl.) hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall.
Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller
Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen. Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht
abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt. […]“

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