Eltern müssen einem Kind grundsätzlich keinen Unterhalt für eine Zweitausbildung zahlen. Die Begründung der Richter: Eltern hätten ihren Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen, die deren Begabungen und Fähigkeiten am besten entspräche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Habe das Kind eine solche Ausbildung erhalten, bestehe regelmäßig kein Anspruch auf die Finanzierung einer zweiten Ausbildung oder einer nicht notwendigen Weiterbildung. Das Gericht lehnte mit seinen Beschlüssen die Anträge zweier Kinder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Beide Kläger wollten nach Abschluss eines Ausbildungsgangs einen zweiten Bildungsgang anschließen und verlangten dafür von ihren Eltern jeweils Unterhalt. Das OLG befand jedoch, eine Unterhaltsverpflichtung bestehe bei einer Zweitausbildung allenfalls dann, «wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhe oder die Eltern das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt hätten». Dies sei hier nicht der Fall. Daher bleibe es bei dem Grundsatz, dass nach dem Abschluss etwa der Hauptschule und einer anschließenden Lehre die Unterhaltspflicht der Eltern ende.
(Qülle: dpa vom 29.1.2001 OLG Koblenz – Az.: 13 WF 650/00; 664/00)
Über den Autor