Bei Unternehmen, die einen Aufsichtsrat haben, sind Rechtsgeschäfte, die das Unternehmen mit dem Vorstand oder dem Geschäftsführer eingeht, nur wirksam, wenn das Unternehmen hierbei durch den Aufsichtsrat vertreten war. Diese Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates beschränkt sich nicht auf Dienst- und Pensionsverträge mit dem Vorstand/Geschäftsführer, sondern gilt für alle Rechtsgeschäfte, insbesondere alle Kaufverträge (mit Ausnahme „alltäglicher Rechtsgeschäfte“ geringen Umfanges), Verträge über Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Pachtverhältnisse, aber auch die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile (etwa bei Genossenschaften).
Die ausschließliche Vertretungszuweisung des Aufsichtsrates bei allen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern ist somit auch keine Frage des § 181 BGB, d.h. es ist weder eine Befreiung möglich noch kann das Unternehmen bei Verträgen mit ihren Organvertretern durch den jeweiligen anderen Organvertreter gemeinsam mit einem Prokoristen vertreten werden.
Unternehmen mit Tochterunternehmen müssen in diesem Zusammenhang beachten, dass alle Vertretungsgeschäfte gegenüber Geschäftsführern und sonstigen Organvertretern, die zugleich dem Vertretungsorgan des Unternehmens angehören, ausschließlich dem Aufsichtsrat des Unternehmens obliegen.
Sofern nicht aus der fehlenden Vertretungszuständigkeit eine generelle Unwirksamkeit des Vertretungsgeschäftes unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB abzuleiten ist, sind diese Verträge entsprechend §§ 177 ff. BGB zumindest schwebend unwirksam.
Hinweis: Die in der Vergangenheit mit Organvertretern bereits abgeschlossenen Verträge sollten in jedem Fall vom Aufsichtsrat durch Beschluss nachgenehmigt und danach vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates nachunterzeichnet werden.
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