Es ist üblich, dass GmbH-Gesellschafter für Kredite der Gesellschaft bürgen; bei solchen Verträgen werden regelmäßig auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken verwendet. In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der BGH die in Banken-AGB vorgesehene Bürgenhaftung auch bei zukünftigen Kredite der Gesellschaft für unwirksam gehalten, wenn dadurch ein Gesellschafter belastet wird, der keinen beherrschenden Einfluß auf die GmbH hat. Ein mit 50 % an der GmbH Beteiligter, der nicht Geschäftsführer war, hatte für einen Kredit gebürgt. In den AGB war vorgesehen, dass diese Bürgschaft auch für alle künftigen Bankschulden der GmbH gelten sollte. Als die Bürgschaft vereinbart wurde, beliefen sich die Darlehen auf DM 18.000,00. In der Folgezeit stiegen sie bis auf DM 124.000,00. Die Bank verlangte von den Bürgen Zahlung. Der BGH sah die AGB-Klausel, soweit sie sich auch auf nach der Bürgschaft neubegründete Kredite bezog, für unwirksam an. Anderes soll nur gelten, wenn der Bürge Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer der GmbH ist, weil er dann Einfluß auf die spätere Kreditaufnahme der Gesellschaft hat. Für einen nur mit 50 % Beteiligten gilt dies in der Regel nicht. Sofern keine zeitlich begrenzte Bürgschaft vereinbart wird, haftet der Bürge aber, wenn der ursprüngliche Kredit verlängert wird.
(BGH: IX ZR 243/98)
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