Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er entgegen der gesetzlichen Vorschriften (§ 86 Abs. 2 GmbH-Gesetz) nicht darauf hinweist, daß sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.
Die Hinweispflicht dient dem Verkehrsschutz, da die mit einer solchen GmbH vertragsschließenden Personen gerade auf die besondere Eigentümlichkeit der Liquidationsgesellschaft und die damit verbundenen Risiken hingewiesen werden sollen.
(Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.03.1998 – 13 U 280/96 ;NJW Heft 23/91998, Seite X)
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