Haftung von Vorstandsmitgliedern

VonHagen Döhl

Haftung von Vorstandsmitgliedern

Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Da Pflichtenmaßstab für die Geschäftsführung insoweit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist, scheidet damit eine Pflichtverletzung aus, wenn der Vorstand bei einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Für die Ausübung unternehmerischen Ermessens ist aber erst Raum, wenn die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt und das Für und Wider vom Vorstand abgewogen wurden. War dies der Fall, dann besteht im Rahmen dieses unternehmerischen Ermessens ein weiter Handlungsspielraum, der erst die Grenze zur Pflichtwidrigkeit überschreitet, wenn ein hohes Risiko unabweisbar ist (z.B. Kreditvergabe ohne übliche Sicherheiten oder Nichtbeachtung der Beleihungsgrenzen) und kein vernünftiger Grund besteht, das Risiko gleichwohl einzugehen. Wurde vor diesem Hintergrund sodann ein Kredit bewilligt, besteht nunmehr die Pflicht zur laufenden Kontrolle des Kreditrisikos, d.h. dass auf eine Bonitätsverschlechterung mit einer Kündigung oder der Anforderung von (neuen) Sicherheiten zu reagieren ist. Diese Grundsätze gelten ebenso für Genossenschafts- wie auch für Geschäftsbanken in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.
(OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2012 – I – 27 U 12/10)

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Hagen Döhl administrator

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