Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

unzulässige Kündigungsbeschränkung in GbR-Vertrag

Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem nur in geringem Umfang kapitalmäßig beteiligten Anleger eine ordentliche Kündigung seiner Beteiligung erstmals nach 31 Jahren gestattet, stellt wegen des damit für den Anleger verbundenen unüberschaubaren Haftungsrisikos eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB dar.
Privatschriftliche Urkunden (hier: eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten über die Entstehung der Geschäftsgebühr), die ihrem Inhalt nach auf einen „Ersatzbeweis“ für die im Urkundenprozess ausgeschlossene Zeugenvernehmung hinauslaufen, scheiden als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO aus.
(BGH Urteil 22.05.2012, II ZR 205/10)

VonHagen Döhl

Anteile an der Genossenschaft sind insolvenzfrei.

Die Geschäftsanteile an einer Wohnungsgenossenschaft gehören zum insolvenzfreien Vermögen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner die Anteile erworben hat, um eine Wohnung der Genossenschaft nutzen zu können, entschied das Amtsgericht Duisburg. Unter diesen Umständen kann der Insolvenzverwalter nicht über das Vermögen verfügen.
In dem verhandelten Fall bewohnte ein Schuldner zusammen mit seiner Familie eine genossenschaftliche Wohnung. Er war mit insgesamt vier Anteilen mit einem Gesamtwert in Höhe von 820,00 € an der Genossenschaft beteiligt. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige hatte untersucht, ob eventuell die Mitgliedschaft zur Kostendeckung gekündigt werden könnte. Die Richter lehnten das allerdings ab. Der Betrag sei nicht als Insolvenzmasse anzusetzen. Die Dauernutzung der genossenschaftlichen Wohnung sei an die Mitgliedschaft gekoppelt, Nichtmitglieder erhielten keine Wohnung. Bei einer Kündigung müssten erneut vier Anteile erworben und zudem 60,00 € Gebühren entrichtet werden, wozu der Schuldner nicht in der Lage sei.
(AG Duisburg, 64 IK 248/10)

VonHagen Döhl

„Kleine Genossenschaften“ sollten von Pflichtprüfung befreit werden

Der Petitionsausschuss unterstützt Überlegungen des Bundesjustizministeriums (BMJ), so genannte „Kleine Genossenschaften“ von der Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband sowie den dabei vorgesehenen Pflichtprüfungen zu befreien.

In der Sitzung am 09.05.2012 beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem BMJ „zur Erwägung“ zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Der Petent hatte in seiner Eingabe auf die hohen Kosten der Prüfung verwiesen, die für seinen kleinen Dorfladen entstanden seien, der als Genossenschaft betrieben wurde. Diese hätten letztlich zur Schließung des Ladens und der Auflösung der Genossenschaft geführt, da die anfallenden Fixkosten nicht mehr zu erwirtschaften gewesen seien. Nach Ansicht des Petenten bringt die „teure Prüfung“ ohnehin keinen Nutzen, da der Vorstand der Genossenschaft voll für die Führung der Geschäfte verantwortlich sei.

Dem stimmt der Petitionsausschuss jedoch nicht zu, wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung hervorgeht. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes bestehe nur gegenüber der Genossenschaft, nicht aber gegenüber den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern oder gegenüber Gläubigern der Genossenschaft, schreiben die Abgeordneten und kommen zu dem Schluss: „Die Verantwortlichkeit des Vorstandes kann schon aus diesem Grund nicht die Pflichtprüfung entbehrlich machen.“ Gleichwohl könne in Fällen, in denen Umsatz und Bilanzsumme der Genossenschaft so gering sind, dass letztlich auch das wirtschaftliche Risiko für die Genossenschaftsmitglieder und die Gläubiger gering ist, das Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten der Prüfung „kritisch hinterfragt“ werden. „Es dient schließlich nicht der Aufrechterhaltung der Rechtsform der Genossenschaft, wenn wegen der Kosten für die genossenschaftliche Pflichtprüfung diese Rechtsform von kleineren Unternehmen kaum noch gewählt wird“, urteilt der Petitionsausschuss.

Vor diesem Hintergrund erscheine es sinnvoll, bei ganz kleinen Genossenschaften auf Pflichtmitgliedschaft und Pflichtprüfung gänzlich zu verzichten, heißt es weiter. Die Bundesregierung habe in diese Richtung bereits Überlegungen angestellt. Danach soll eine „Kleine Genossenschaft“ nach dem Vorbild der „Unternehmergesellschaft“ eingeführt werden. Diese „Kleine Genossenschaft“, die durch bestimmte – geringe – Größenmerkmale definiert werde, soll nach den Vorstellungen des BMJ von Pflichtmitgliedschaft und Pflichtprüfung befreit werden.

Mit der „Kleinen Genossenschaft“ wird nach Ansicht des Ausschusses die Forderung des Petenten aufgegriffen, eine gerade für Selbsthilfegruppen bezahlbare und machbare Organisationsform zu schaffen. Die Petition erscheine daher als geeignet, in die laufenden Überlegungen einbezogen zu werden.

VonHagen Döhl

GmbHG: Wirksamwerden der Einziehung des Geschäftsanteils

Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.
(BGH Urteil 24.01.2012, II ZR 109/11)

VonHagen Döhl

Handeln als Vertreter für nicht mehr vorhandene Limited

Sofern eine Partei einen Mietvertrag im Namen einer englischen Ltd. abschließt, wird grundsätzlich auch nur diese selbst verpflichtet. Eine Eigenhaftung des Vertreters entsprechend § 179 Abs. 1 BGB kommt insoweit allenfalls dann in Betracht, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht existent war.
Im Streitfall war es von daher auch unerheblich, dass die beiden, die Mieterin bildenden Ltd. zwischenzeitlich aufgelöst wurden, da deren Löschung aus dem englischen Register nicht zu einer Haftung ihres Direktors führt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 – 3 O 146/09).
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2010 – I – 24 O 232/09)

VonHagen Döhl

Rechtskraftwirkung des Urteils gegen BGB-Gesellschafter

Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.

BGH Urteil 22.03.2011, II ZR 249/09
ZPO §§ 325, 736, BGB § 705, HGB §§ 128, 129 Abs. 1

VonHagen Döhl

Haftung des Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenzreife

Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.
(BGH Urteil 25.01.2011, II ZR 196/09)

VonHagen Döhl

Stellungnahme der BRAK zur Eintragungsfähigkeit einer GbR ins Grundbuch

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zur Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch Stellung genommen

I. Zum Gesetzesentwurf im Einzelnen:

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde lange Zeit als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen. Im Zuge der weiteren Entwicklung wurde ihr, ohne sie damit als rechtsfähig anzuerkennen, die Fähigkeit zugesprochen, sich an einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beteiligen (ZIP 1998, 2120).

In seiner grundlegenden Entscheidung vom 29.01.2001 erkannte der BGH der BGB-Außengesellschaft die Rechtsfähigkeit zu. Im Beschluss vom 04.12.2008 hielt der BGH an dieser Entscheidung fest (V ZB 74/08 . DNotZ 2009, 115) und führte zur Grundbuch- und Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie folgt aus:

„Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gerichtsentscheidung mit einem Namen bezeichnet ohne Auflistung der Gesellschafter, so ist sie insoweit auch grundbuchfähig und kann unter diesem Namen als Eigentümer eines Grundstücks oder Gläubiger eines Grundstücksrechts eingetragen werden. Ist kein Name der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgesehen, so wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ……………“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.“

Diese Entscheidung ist in der Literatur sehr umstritten. Sie wurde als „großes Unglück“ (Vollmer, ZfER 2009, 97), „praktisch untauglich“ (Kesseler, NZM 2009, 190, 192) oder mit den noch deutlicheren Worten kommentiert: „Nun haben wir den Schlamassel.“ (Hertel, DNotZ 2009, 121). Die Kernthese des BGH, dass damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen werden könne, wenn sie denn nur schlagwortartig über einen Namen verfügt, war in der Tat kaum nachzuvollziehen.

Ein praktisches Bedürfnis für diese Art der Eintragung ins Grundbuch war auch nicht ersichtlich.

2. Mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren, das am 18.08.2009 in Kraft trat, wurde in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO vorgeschrieben, dass auch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch einzutragen sind, wenn für diese ein Recht eingetragen werden soll. Auch das Eigentum an einem Grundstück ist ein solches Recht. Einzutragen sind nach § 15 Abs. 1 lit. c) 1. Halbsatz GBV die Merkmale gemäß § 15 Abs. 1 Nr. a) oder b) GBV, also Vorname und Familienname, Beruf und Wohnort. Wird das Geburtsdatum angegeben, so bedarf es nicht der Angabe des Berufes und des Wohnortes. Bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sind der Name oder die Firma und der Sitz anzugeben.

3. Als in der Praxis äußerst problematisch hat es sich erwiesen, dem Grundbuchamt die Zusammensetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Auflistung aller Gesellschafter ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurecht erwerben, so muss dies in notariell beurkundeter Form geschehen. Dabei muss dem Notar und dem Grundbuchamt die Existenz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die vertretungsberechtigt Handelnden nachgewiesen werden (OLG Schleswig, Beschl. v. 09.12.2009 – 2 W 168/09 – DNotZ 2010, 296; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.02.2010 – 5 W 371/09 – 134, 5 W 371/09 – DNotZ 2010, 301; OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.04.2010 – 10 W 277/10 – NotBZ 2010, 315).

Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst im Zuge des Immobilienerwerbs gegründet und durch Erklärung beispielsweise in der Kaufvertragsurkunde darauf hingewiesen, dass die Handelnden auf Erwerberseite als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten, so ist dies für den Nachweis der Existenz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Vertretung ausreichend.

Beabsichtigt dagegen eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Immobilie zu erwerben, so ist es höchst umstritten, welche Nachweise nunmehr dem Grundbuchamt vorzulegen sind. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt und durch die Grundbuchämter verschiedentlich gehandhabt:

a) Nach OLG München (Beschl. v. 20.04.2010 – 34 Wx 063/10, 34 Wx 63/10 – DNotI-Report 2010, 149, 158) ist ein Nachweis in der Form des § 29 GBO über die Zusammensetzung einer schon bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht möglich.

b) Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 08.04.2010 – 10 W 277/10 – NotBZ 2010, 315) verlangt in der Form des § 29 GBO die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und einer eidesstattlichen Versicherung der Gründungsgesellschaft darüber, dass sich seit dem Vertragsabschluss keine Veränderung hinsichtlich des Gesellschafterbestandes sowie hinsichtlich der Vertretungsregelung ergeben hat.

c) Nach OLG Saarbrücken (Beschl. v. 26.02.2010 – 5 W 371/09 – 134, 5 W 371/09 – DNotZ 2010, 301) genügt der notarielle Erwerbs- bzw. Übertragungsvertrag, in dem die Gründung und Existenz der dort genannten Gesellschaft, der jeweilige Gesellschafterbestand und die Vertretungsregelung bestätigt wird, für den grundbuchrechtlichen Nachweis.

d) Lautner (NotBZ 2009, 77, 83) spricht sich dafür aus, den Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretungsberechtigung der Handelnden durch Vorlage des öffentlich beglaubigten oder des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages zu führen.

e) In der aktuellen Handhabung der Grundbuchämter ergeben sich insoweit teilweise erhebliche Unterschiede:

(1) Das Grundbuchamt Hannover verlangt lediglich die Erklärung, dass bestimmte Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln. Gegebenenfalls wird bei Erwerb durch eine bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vorlage des privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages erbeten. Insoweit erscheint kaum nachvollziehbar, dass nicht einmal die Vorlage des Vertrags in beglaubigter Form verlangt wird. Dies dürfte der derzeitigen unsicheren Praxis geschuldet sein.

(2) Das Grundbuchamt Frankfurt lässt unproblematisch die Erklärung der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausreichen, dass die handelnden Personen auf Erwerberseite als alleinige Gesellschafter einer bereits existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln würden und sich keine Veränderung mehr im Gesellschafterbestand ergeben hätten.

(3) Ausweislich der Mitteilung der Hamburger Notarkammer vom 08.02.2011 sei die Situation in Hamburg derzeit völlig unklar. Es gäbe Rechtspfleger, die – ähnlich der Auffassung des OLG München – eine derzeit existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch mit der Begründung nicht eintragen würden, die Zusammensetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei in der Form des § 29 GBO nicht nachzuweisen. Andere Rechtspfleger ließen die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages oder einer Erklärung der Handelnden, dass sie die Mitglieder der Erwerber-Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien, ausreichen.

II. Vorschlag der BRAK:

Die BRAK empfiehlt aufgrund der unsicheren Rechtslage, im notariellen Kauf- bzw. Übertragungsvertrag folgende Formulierung zu treffen:

„Der Verkäufer verkauft an die bereits existierende ABC Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C mit dem Sitz in…………… gegründet am …………… .Für die grundbuchrechtliche Durchführung wird die Existenz der Gesellschaft in der behaupteten Form hiermit von den Gesellschaftern A, B und C i.S.d.§ 29 GBO bestätigt. Wir haben vereinbart, dass jeder von uns berechtigt ist, die Gesellschaft allein unter Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes zu vertreten. Wir bestätigen auch diese Vereinbarung vorsorglich nochmals.
Vorsorglich gründen die beteiligten Gesellschafter A, B und C hiermit für den Fall der Nichtexistenz der vorgenannten Gesellschaft in der behaupteten Form die ABC Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C mit der vorgenannten Vertretungsregelung.“

VonHagen Döhl

BGH zum Ausscheiden eines Gesellschafters

Der BGH hat entschieden, dass die Erstellung der Abfindungsbilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs ist.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dem die Beklagten in 1989 beigetreten waren. Ende 1999 erklärten die Beklagten die Kündigung zum 31.12.2000. Die am 21.07.2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag 31.12.2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hat die Klägerin im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten unterrichtet hatte, hat die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 eingezahlt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellt.

Der BGH hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision in II ZR 57/09 und II ZR 58/09 die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen:

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung wegen Verjährung nicht, so der BGH. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindere den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagte eine unbezifferte Feststellungsklage hätte erheben können. Damit ist der Anspruch bereits vor dem 01.01.2002 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gemäß § 195 BGB eines vor dem 01.01.2002 entstandenen Anspruchs sei aber die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Dazu gehöre beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht habe insoweit keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gebe ihm die Möglichkeit, die fehlende Klärung nachzuholen.

In den Verfahren II ZR 56/09 und II ZR 154/09 kam es darauf nicht an, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen war.
(BGH 19.07.2010 II ZR 57/09, II ZR 58/09)

VonHagen Döhl

Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung durch Teilnahme an einer Abstimmung – Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Kündigung des Dienstvertrages mit einem Vorstandsmitglied

Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied, das nicht ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rügen zu erheben, nach ausführlicher Diskussion an der Abstimmung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt teil, ist dies in der Regel als Rügeverzicht zu werten mit der Folge, dass der Ladungsmangel, bezogen auf den Tagesordnungspunkt, an dem das Aufsichtsratsmitglied an der Abstimmung teilgenommen hat, geheilt worden ist.
Die Generalversammlung einer Genossenschaft kann dem Aufsichtsrat in der Satzung das Recht einräumen, den Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vereinbarten Frist zu kündigen und dadurch mit Ablauf der Frist auch das Vorstandsamt zu beenden. Es ist rechtlich zulässig, in der Satzung einer Genossenschaft eine Regelung vorzusehen, die das Schicksal der Organstellung von der Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Wege einer ordentlichen Kündigung durch den Aufsichtsrat abhängig gemacht wird.
(OLG Stuttgart Urteil vom 12. Februar 2003 – 3 U 142/02)