Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung durch Teilnahme an einer Abstimmung – Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Kündigung des Dienstvertrages mit einem Vorstandsmitglied

VonHagen Döhl

Verzicht eines Aufsichtsratsmitgliedes auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung durch Teilnahme an einer Abstimmung – Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Kündigung des Dienstvertrages mit einem Vorstandsmitglied

Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied, das nicht ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rügen zu erheben, nach ausführlicher Diskussion an der Abstimmung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt teil, ist dies in der Regel als Rügeverzicht zu werten mit der Folge, dass der Ladungsmangel, bezogen auf den Tagesordnungspunkt, an dem das Aufsichtsratsmitglied an der Abstimmung teilgenommen hat, geheilt worden ist.
Die Generalversammlung einer Genossenschaft kann dem Aufsichtsrat in der Satzung das Recht einräumen, den Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vereinbarten Frist zu kündigen und dadurch mit Ablauf der Frist auch das Vorstandsamt zu beenden. Es ist rechtlich zulässig, in der Satzung einer Genossenschaft eine Regelung vorzusehen, die das Schicksal der Organstellung von der Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Wege einer ordentlichen Kündigung durch den Aufsichtsrat abhängig gemacht wird.
(OLG Stuttgart Urteil vom 12. Februar 2003 – 3 U 142/02)

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