Rechtskraftwirkung des Urteils gegen BGB-Gesellschafter

VonHagen Döhl

Rechtskraftwirkung des Urteils gegen BGB-Gesellschafter

Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.

BGH Urteil 22.03.2011, II ZR 249/09
ZPO §§ 325, 736, BGB § 705, HGB §§ 128, 129 Abs. 1

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