BGH zum Ausscheiden eines Gesellschafters

VonHagen Döhl

BGH zum Ausscheiden eines Gesellschafters

Der BGH hat entschieden, dass die Erstellung der Abfindungsbilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs ist.

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dem die Beklagten in 1989 beigetreten waren. Ende 1999 erklärten die Beklagten die Kündigung zum 31.12.2000. Die am 21.07.2003 erstellte endgültige Auseinandersetzungsbilanz wies zum Stichtag 31.12.2000 einen anteiligen Verlust für die Beklagten aus. Einen Teilbetrag hat die Klägerin im Mahnverfahren geltend gemacht. Nachdem das Amtsgericht die Klägerin im Oktober 2004 über den Widerspruch der Beklagten unterrichtet hatte, hat die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 eingezahlt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht sie wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat für die Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs und damit den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellt.

Der BGH hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision in II ZR 57/09 und II ZR 58/09 die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen:

Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung wegen Verjährung nicht, so der BGH. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindere den Eintritt der Fälligkeit nicht, da die Beklagte eine unbezifferte Feststellungsklage hätte erheben können. Damit ist der Anspruch bereits vor dem 01.01.2002 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung gemäß § 195 BGB eines vor dem 01.01.2002 entstandenen Anspruchs sei aber die Kenntnis des Gläubigers oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Dazu gehöre beim Verlustausgleichsanspruch, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreichen wird. Das Landgericht habe insoweit keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gebe ihm die Möglichkeit, die fehlende Klärung nachzuholen.

In den Verfahren II ZR 56/09 und II ZR 154/09 kam es darauf nicht an, weil die Klage bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen war.
(BGH 19.07.2010 II ZR 57/09, II ZR 58/09)

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