Haftung des Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenzreife

VonHagen Döhl

Haftung des Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenzreife

Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.
(BGH Urteil 25.01.2011, II ZR 196/09)

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