Handeln als Vertreter für nicht mehr vorhandene Limited

VonHagen Döhl

Handeln als Vertreter für nicht mehr vorhandene Limited

Sofern eine Partei einen Mietvertrag im Namen einer englischen Ltd. abschließt, wird grundsätzlich auch nur diese selbst verpflichtet. Eine Eigenhaftung des Vertreters entsprechend § 179 Abs. 1 BGB kommt insoweit allenfalls dann in Betracht, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht existent war.
Im Streitfall war es von daher auch unerheblich, dass die beiden, die Mieterin bildenden Ltd. zwischenzeitlich aufgelöst wurden, da deren Löschung aus dem englischen Register nicht zu einer Haftung ihres Direktors führt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 – 3 O 146/09).
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2010 – I – 24 O 232/09)

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