Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Prozessvertretung der Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied – auch nach dessen Ausscheiden – ausschließlich durch Ihren Aufsichtsrat vertreten. Der Aufsichtsrat kann im Prozess – auf der Grundlage einer ausdrücklichen Beschlussfassung – die bisherige Prozessführung des Vorstandes genehmigen. Die Genehmigung kann auch schlüssig erklärt werden.
(BGH Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 282/07)

VonHagen Döhl

bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.

BAG 6 AZR 774/06

VonHagen Döhl

bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.

BAG 6 AZR 774/06

VonHagen Döhl

Nachschußpflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds

GenG § 73 Abs. 2 Satz 3 a.F.

Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498).
Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n.F.) setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossenschaft mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.
BGH Urteil 13.10.2008, II ZR 229/07

VonHagen Döhl

Bundesregierung will Begriff der „Überschuldung“ Ausführungszeichnung ändern.

Die Bundesregierung hat Mitte Oktober im Zusammenhang mit der Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wird.

Die Bundesjustizministerin hat dazu erklärt: „Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen.“

Der insolvenzrechtlichen Begriff der Überschuldung soll deshalb so angepasst werden, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet.
Der Begriff der Überschuldung soll daher wie folgt neu gefasst werden:

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

VonHagen Döhl

Gesamtschuldner-Innenausgleich in einer BGB-Gesellschaft

Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 – II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25).
(BGH Beschluss 09.06.2008, II ZR 268/07)

VonHagen Döhl

Neuerungen durch GmbH – Modernisierungs- Gesetz stehen, bevor

Der Deutschen Bundestag am 26.06.2008 in zweiter und dritter Lieferung das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von missbräuchlichen (MoMiG) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates im September gilt als sicher. Nach den Verlautbarungen des Bundesjustizministeriums soll das Gesetz zum 01.11.2008 inkrafttreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver zu machen und damit den Wirtschaftstandort Deutschland zu stärken. Eines der Hauptanliegen der GmbH – Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier soll insbesondere ein vermeintlicher Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, wie etwa der englischen Ltd., kompensiert werden.

Ursprünglich war angedacht eine „GmbH light“ mit einem Mindest- Stammkapital von nur 10.000 € einzuführen. Dieser im Regierungsentwurf noch enthaltene Reformvorschlag konnte sich im Rechtsausschuss nicht durchsetzen. Nach der nunmehr verabschiedeten Fassung bleibt es bei einem Mindeststammkapital von 25.000 € für die GmbH, so dass diese Rechtsform nicht verwässert wird.
Allerdings wird zugleich – nicht als neue Rechtsform, sondern als Unterform der GmbH – die Unternehmensgesellschaft (UG) in das GmbH- Recht eingeführt, die auch ein Stammkapital von nur einem € aufweisen kann.
Die Unterscheidbarkeit von der Hauptform der GmbH ist durch besondere Firmierungspflichten sichergestellt. Außerdem müssen ihre Gesellschafter 25% des erzielten Gewinns in die Rücklagen einstellen, sodass sich bei erfolgreichem Geschäftsverlauf ein Eigenkapital bilden kann. Gedacht ist bei dieser Gesellschaftsform insbesondere an Gesellschaften im Dienstleistungsbereich, die auf ein bestimmtes Mindest- Eigenkapital zur Anschaffung von Betriebsmitteln nicht von vornherein angewiesen sind.

Ein zweiter wichtiger Eckpfeiler des neuen GmbH – Rechts betrifft formelle Erleichterungen der Gesellschaftsgründung in Standardfällen, bei denen an der Gründung maximal drei Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer beteiligt sind. Auch hier sind Abstriche gegenüber dem ursprünglichen Konzept vorgenommen worden. Während der Regierungsentwurf für solche Fälle sogar einen beurkundungsfreien Muster- Gesellschaftsvertrag vorgesehen hatte, wird die erleichterte Gesellschaftsgründung nunmehr durch ein beurkundungspflichtiges Muster Protokoll ersetzt.

VonHagen Döhl

Kleine Schwester der GmbH kommt

Mit nur einem Euro Startkapital können sich Unternehmensgründer in Deutschland künftig in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft selbstständig machen. Die neue „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ (UG) ist ein Kernelement der GmbH-Reform, die der Bundestag am Donnerstag verabschiedet hat. Mit der Novelle soll außerdem der grassierende Betrug bei Firmenpleiten wirkungsvoller bekämpft werden.
Bundesjustizminister Brigitte Zypries (SPD) lobte eine „massive Entrümpelung“ des Rechts. FDP und Linke warnten dagegen, die neuen Mini-GmbHs böten keinen ausreichenden Gläubigerschutz. Die Reform ist die größte GmbH-Reform seit der Verabschiedung des GmbH-Gesetzes im Jahr 1892 durch den kaiserlichen Reichstag.
Entgegen der ursprünglichen Planung der großen Koalition bleibt es bei der klassischen „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH) dabei, dass die Gesellschafter ein Grundkapital von 25.000 Euro aufbringen müssen. Sie bekommt aber mit der UG eine kleine Schwester, die unkompliziert und preiswert ins Leben gerufen werden kann. Wird ein notariell beglaubigtes Musterprotokoll verwendet, fallen Gesamtkosten von nur 120 Euro an. Wegen der fehlenden Kapitalausstattung muss eine UG aber ein Viertel ihres Jahresgewinns ansparen. Erreicht sie die Schwelle von 25.000 Euro, kann sie zur klassischen GmbH umfirmieren.
Mit der Einstiegsvariante wird eine Alternative vor allem zur britischen Rechtsform „Limited“ geschaffen, die auch in Deutschland immer beliebter wird. Zypries sagte, die UG werde die Innovationskraft der Wirtschaft stärken. Zurzeit gibt es rund eine Million GmbHs. Der rechtspolitische Sprecher der Unions-Fraktion, Jürgen Gehb, sagte, es wäre keine Alternative gewesen, die klassische GmbH mit einem Kapital von nur 10.000 Euro zu einer „eierlegenden Wollmilchsau“ zu machen, um allen Bedürfnissen in einem modernen Wirtschaftsleben zu entsprechen.

Die FDP und die Linke warfen der Koalition vor, dem Standort zu schaden. Das Stammkapital sei seit über 100 Jahren ein Signal für die Wirtschaftskraft und Seriosität einer GmbH und damit auch für den Gläubigerschutz, sagte die FDP-Rechtsexpertin Mechthild Dyckmans. Wer nicht bereit sei, mehr als einen Euro in seine Firma einzubringen, der scheitere. „Sie öffnen dem Missbrauch Tür und Tor“, sagte Sabine Zimmermann von der Linken.
Die Grünen stimmten der Novelle trotz Detailkritik zu. Ihr Rechtspolitiker Jerzy Montag sagte, das Eigenkapital sei nicht mehr zentral für Gläubiger. Wer Kredite brauche, müsse ohnehin persönlich haften. Problematisch sei aber die Besteuerung ab dem ersten Euro. Die Grünen hatten deshalb eine steuergünstigere Personengesellschaft mit beschränkter Haftung vorgeschlagen.
Mit der Reform soll außerdem Insolvenzbetrügern der Riegel vorgeschoben werden. So sollen sogenannte Firmenbestattungen verhindert werden, bei denen der Konkurs nicht stattfinden kann, weil der Geschäftsführer abberufen wurde oder das Unternehmen nicht mehr erreichbar ist. Künftig sind auch die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Außerdem können Rechtstitel auch an sie zugestellt werden.

VonHagen Döhl

Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung als wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Vorstandsdienstvertrags

Ein Vorstand, der wegen hoher privater Verschuldung die eidesstaatliche Versicherung über die Richtigkeit seiner gemachten Vermögensangaben abgegeben hat, dokumentiert damit die fehlende Kompetenz zur Regelung seiner privaten Vermögensangelegenheiten. Dies rechtfertigt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln eine Kündigung des Vorstandsdienstvertrages aus wichtigem Grund, wenn ein Verbleib in der Vorstandsposition aufgrund der starken Beschädigung des Vorstands in seinem Ansehen und in seiner Akzeptanz für die Gesellschaft unzumutbar wird.
OLG Köln, Urteil vom 20.09.2007 – 18 U 248/05

VonHagen Döhl

BFH: Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

Ein GmbH-Geschäftsführer, den das Finanzamt für schuldhaft nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.06.2007 klargestellt (Az.: VII R 65/05).