Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Beitragspflicht der Mitglieder eines Vereins

Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen (im Anschluss an BGH, Urteil v. 11.11.1995 – 2 ZR 37/85, BGH Z 96,253).
(BGH, Beschluss v. 23.4.2007 – II ZR 190/06)

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Geschäftsführerpflichten und -haftung im Insolvenzfall

Die §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masseerhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig.
Der Geschäftsführer muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwändigen Sanierungsbemühungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt.
Die Schadensersatzverpflichtung gemäß § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB zielt – ebenso wie die Ersatzpflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG – nicht auf Ersatz eines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers (vgl. Sen.Urt.
v. 8. Januar 2001 – II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG; v. 26. März 2007 – II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 zu § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB).
(BGH Beschluss vom 5.2.2007, Az: II ZR 51/06)

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundbuchfähig

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann unter ihrem Namen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass die GbR einen Namen führt, der sie von anderen GbR unterscheidet. Sie kann jedoch keine Berichtigung des Grundbuchs dahingehend verlangen, dass nur sie und nicht mehr ihre Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.
OLG Stuttgart Entscheidung vom 09.01.2007 – 8 W 223/06

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Pflichten des Vorstandes bei Insolvenzreife

Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie im Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich nicht überschuldet war.
Laufende und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen ändern nichts daran, dass der Vorstand einer insolventen Genossenschaft spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss.
(BGH Urteil vom 12.2.2007, Az: II ZR 308/05)

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Virtuelle Stimmabgabe bei Hauptversammlungen wird möglich

Künftig werden Aktionäre ihre Stimme bei Hauptversammlungen börsennotierter Aktiengesellschaften in EU-Mitgliedstaaten auch virtuell abgeben können. Wie das Bundesjustizministerium am 19.02.2007 mitteilte, verpflichtet eine neue EU-Richtlinie die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Gesetze entsprechend anzupassen. Das Europäische Parlament habe dem vom Rat im Januar 2007 gebilligten Vorschlag jetzt zugestimmt. Die Richtlinie müsse jetzt nur noch förmlich beschlossen und verkündet werden

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Darlegungs- und Beweislast im Prozess gegen Genossenschaftsvorstand

Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein – sich als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellendes – Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können; demgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (im Anschluss an BGHZ 152, 280 – zur GmbH).
(BGH Beschluss vom 8.1.2007, Az: II ZR 304/04)

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Aktiengesellschaft: Unwirksamer Unternehmensberatungsvertrag mit Aufsichtsratmitglied

Ein Unternehmensberatungsvertrag zwischen einer AG und einer GmbH, an der ein Mitglied des Aufsichtsrates nicht nur unwesentlich beteiligt ist, bedarf zu seiner Wirksamkeit entsprechend § 114 Abs. 1 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats. Zustimmungsfähig ist ein solcher Beratungsvertrag aber nur dann, wenn er die zu erbringenden Beratungsleistungen ebenso konkret beschreibt, dass diese als außerhalb des organschaftlichen Beratungsbereichs liegend nachvollzogen werden können, wie auch die in etwa zu erwartende Vergütung. Genügt der Vertrag diesen Anforderungen nicht, ist er gemäß § 113 AktG, 134 BGB nichtig, ohne dass dadurch eine nachträgliche Unterrichtung des Aufsichtsrates und dessen Zustimmung einer Heilung möglich wäre.
Hinweis: Im übrigen – so der Senat weiter – muss der den Beratungsvertrag genehmigende Aufsichtsrat auch gemäß § 108 Abs. 2 AktG beschlussfähig sein, woran es aber bei einem 3-köpfigen Aufsichtsrat selbst dann fehlt, wenn sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied der Stimme enthalten sollte (vgl. auch Bayrisches OLG, Urteil vom 28.03.2003, AG 2003, 427; Allgemein zum Beratungsvertrag mit dem Aufsichtsrat Deckert AG 1997, 107 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2005 – 1 U 14/05).

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Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens erfordert Regelung im Gesellschaftsvertrag

Die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB setzt eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch formgerechte Änderung des Vertrages geschaffen werden. Dies entschied das Kammergericht in einer Handelsregistersache mit Beschluss vom 21.03.2006 (Kammergericht Az.: 1 W 252/05)

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Justizministerium legt Referentenentwurf für GmbH-Reform vor

Das Bundesjustizministerium hat am 29.05.2006 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Das «MoMiG» abgekürzte Werk soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Außerdem soll die Rechtsform der GmbH in Zukunft besser vor Missbräuchen geschützt werden.
Der Referentenentwurf ist aber nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen. Aus Kreisen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wurde die Forderung laut, begleitend zu der Modernisierung der GmbH eine neue Rechtsform zu schaffen, um der Konkurrenz durch die britischen «Limited» begegnen zu können.

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OLG Dresden: Gewerbeuntersagung kann nicht durch Errichtung einer «Limited»-Zweigstelle umgangen werden

Wird einem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden nach der Gewerbeordnung untersagt, so es gegen die Verfügung, wenn der Betroffene in Großbritannien eine «Limited» gründet, dann in Deutschland eine Zweigniederlassung errichtet und die untersagte Tätigkeit als deren Geschäftsführer aufnimmt. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht Dresden die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen die Verhängung einer Geldbuße zurück (Beschluss vom 07.02.2006, Az.: Ss (OWi) 955/05)