Aktiengesellschaft: Unwirksamer Unternehmensberatungsvertrag mit Aufsichtsratmitglied

VonHagen Döhl

Aktiengesellschaft: Unwirksamer Unternehmensberatungsvertrag mit Aufsichtsratmitglied

Ein Unternehmensberatungsvertrag zwischen einer AG und einer GmbH, an der ein Mitglied des Aufsichtsrates nicht nur unwesentlich beteiligt ist, bedarf zu seiner Wirksamkeit entsprechend § 114 Abs. 1 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats. Zustimmungsfähig ist ein solcher Beratungsvertrag aber nur dann, wenn er die zu erbringenden Beratungsleistungen ebenso konkret beschreibt, dass diese als außerhalb des organschaftlichen Beratungsbereichs liegend nachvollzogen werden können, wie auch die in etwa zu erwartende Vergütung. Genügt der Vertrag diesen Anforderungen nicht, ist er gemäß § 113 AktG, 134 BGB nichtig, ohne dass dadurch eine nachträgliche Unterrichtung des Aufsichtsrates und dessen Zustimmung einer Heilung möglich wäre.
Hinweis: Im übrigen – so der Senat weiter – muss der den Beratungsvertrag genehmigende Aufsichtsrat auch gemäß § 108 Abs. 2 AktG beschlussfähig sein, woran es aber bei einem 3-köpfigen Aufsichtsrat selbst dann fehlt, wenn sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied der Stimme enthalten sollte (vgl. auch Bayrisches OLG, Urteil vom 28.03.2003, AG 2003, 427; Allgemein zum Beratungsvertrag mit dem Aufsichtsrat Deckert AG 1997, 107 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2005 – 1 U 14/05).

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