Von Ehefrau unterschriebener Kreditvertrag kann eine sittenwidrige Ehegattenbürgschaft darstellen

VonHagen Döhl

Von Ehefrau unterschriebener Kreditvertrag kann eine sittenwidrige Ehegattenbürgschaft darstellen

Unterschreibt eine Ehefrau den Kreditvertrag ihres Mannes auf Drängen der Bank als „zweite Darlehensnehmerin“, so kann hierin trotz der anderslautenden Bezeichnung eine Bürgschaft liegen. Diese ist sittenwidrig, wenn die Ehefrau nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme in der Lage ist und sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen ist.

Eine Bank, hatte dem Ehemann im Jahr 2001 ein Darlehen gewährt. Den Kreditvertrag hatte die Beklagte auf Drängen der Klägerin als „zweite Darlehensnehmerin“ mitunterschrieben. Ihr Ehemann benötigte die Kreditsumme für die Errichtung einer Versicherungsagentur, mit der er sich selbständig machen wollte.
Als dann die Geschäfte schlechter liefen blieben die Zahlungen aus. Daraufhin kündigte Bank den Kreditvertrag und verlangte von den Eheleuten die Rückzahlung der Restschuld –also auch von der Ehefrau.
Diese machte geltend, dass mit der Bank keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen habe. Dieser sei nichtig. Sie sei angesichts eines Jahresverdienstes in Höhe von rund 10.000 Euro und ihrer Unterhaltspflichten für zwei Kinder niemals zur Rückzahlung des Kredits in der Lage gewesen.
Das OLG Dresden gab ihr Recht:

Die Bank habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld. Die Parteien haben trotz der anderslautenden Bezeichnung keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen. Dieser ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig.
Die Beklagte wäre angesichts ihres niedrigen Einkommens und der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern voraussichtlich nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen. Außerdem diente der Kredit allein den Interessen ihres Ehemannes. Dem steht nicht entgegen, dass das berufliche Fortkommen ihres Ehemannes auch in ihrem Interesse gewesen sein mag. Dennoch ist sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen.
(OLG Dresden 6.12.2006, 12 U 1394/06)

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