Wird einem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden nach der Gewerbeordnung untersagt, so es gegen die Verfügung, wenn der Betroffene in Großbritannien eine «Limited» gründet, dann in Deutschland eine Zweigniederlassung errichtet und die untersagte Tätigkeit als deren Geschäftsführer aufnimmt. Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht Dresden die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen die Verhängung einer Geldbuße zurück (Beschluss vom 07.02.2006, Az.: Ss (OWi) 955/05)
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