BFH gewährt keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

VonHagen Döhl

BFH gewährt keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.01.2006 entschieden (Az.: III R 51/05).

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