Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundbuchfähig

VonHagen Döhl

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundbuchfähig

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann unter ihrem Namen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass die GbR einen Namen führt, der sie von anderen GbR unterscheidet. Sie kann jedoch keine Berichtigung des Grundbuchs dahingehend verlangen, dass nur sie und nicht mehr ihre Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.
OLG Stuttgart Entscheidung vom 09.01.2007 – 8 W 223/06

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