Mängel können überzeugende Indizien für eine fehlende oder unzureichende Organisation sein, wenn es nahezu undenkbar erscheint, dass diese Mängel im Fall einer ausreichenden Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten übersehen worden wären.
Einem Mangel kann nur dann eine Indizwirkung für die Annahme eines Organisationsverschuldens zukommen, wenn es sich um einen objektiv so schwerwiegenden Mangel handelt, dass die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks beeinträchtigt ist.
OLG Stuttgart Entscheidung vom 14.11.2006 – 12 U 52/06
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