BAG: Klageerhebung gegen Arbeitgeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wahrt nicht die Klagefrist des § 4 KSchG

VonHagen Döhl

BAG: Klageerhebung gegen Arbeitgeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wahrt nicht die Klagefrist des § 4 KSchG

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers muss eine Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden. Eine Klageerhebung gegen den Arbeitgeber wahrt nicht die Klagefrist des § 4 KSchG. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Dem Arbeitnehmer stehe nur die Möglichkeit offen, die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis gegen den Insolvenzverwalter zu richten (Urteil vom 21.09.2006; Az.: 2 AZR 573/05).
Zur Begründung führten die Richter aus, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber zu sehen. Die Kündigungsschutzklage müsse daher auch gegen ihn als Partei kraft Amtes erhoben werden. Eine Klage gegen den insolventen (früheren) Arbeitgeber mache den Insolvenzverwalter nicht zur Partei des Prozesses.
Allerdings, so das BAG, sei stets zu prüfen, ob eine fehlerhafte Parteibezeichnung durch Auslegung beseitigt werden könne. Wenn aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen hervorgehe, dass das Insolvenzverfahren gegen den bisherigen Arbeitgeber eröffnet worden sei, dann sei auch eine Berichtigung des Klagerubrums regelmäßig möglich.
Sofern der Kläger bei Fertigung der Klageschrift noch gar nichts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiß, deshalb die Klage gegen seinen bisherigen Arbeitgeber erhebt und dadurch die Klagefrist des § 4 KSchG versäumt, muss er sich nach dem Urteil des BAG um eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG bemühen. Hierdurch wächst allerdings der Zeitdruck auf den Kläger, weil die nachträgliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 3 KSchG nur innerhalb von zwei Wochen möglich ist, nachdem der Kläger von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger Kündigungsschutzklage gegen seinen Arbeitgeber erhoben, ohne zu wissen, dass am selben Tag, an dem er die Klageschrift fertigte, über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nachdem er im Laufe des Prozesses davon erfuhr, richtete er seine Klage über einen Monat später gegen den Insolvenzverwalter – zu spät, wie das BAG entschied, da die Frist des § 5 Abs. 3 KSchG bereits abgelaufen war. Die Bundesrichter bestätigten daher die Abweisung der Klage durch das LAG Berlin.

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