Gesamtschuldner-Innenausgleich in einer BGB-Gesellschaft

VonHagen Döhl

Gesamtschuldner-Innenausgleich in einer BGB-Gesellschaft

Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 – II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25).
(BGH Beschluss 09.06.2008, II ZR 268/07)

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