Neuerungen durch GmbH – Modernisierungs- Gesetz stehen, bevor

VonHagen Döhl

Neuerungen durch GmbH – Modernisierungs- Gesetz stehen, bevor

Der Deutschen Bundestag am 26.06.2008 in zweiter und dritter Lieferung das Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von missbräuchlichen (MoMiG) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates im September gilt als sicher. Nach den Verlautbarungen des Bundesjustizministeriums soll das Gesetz zum 01.11.2008 inkrafttreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver zu machen und damit den Wirtschaftstandort Deutschland zu stärken. Eines der Hauptanliegen der GmbH – Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier soll insbesondere ein vermeintlicher Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, wie etwa der englischen Ltd., kompensiert werden.

Ursprünglich war angedacht eine „GmbH light“ mit einem Mindest- Stammkapital von nur 10.000 € einzuführen. Dieser im Regierungsentwurf noch enthaltene Reformvorschlag konnte sich im Rechtsausschuss nicht durchsetzen. Nach der nunmehr verabschiedeten Fassung bleibt es bei einem Mindeststammkapital von 25.000 € für die GmbH, so dass diese Rechtsform nicht verwässert wird.
Allerdings wird zugleich – nicht als neue Rechtsform, sondern als Unterform der GmbH – die Unternehmensgesellschaft (UG) in das GmbH- Recht eingeführt, die auch ein Stammkapital von nur einem € aufweisen kann.
Die Unterscheidbarkeit von der Hauptform der GmbH ist durch besondere Firmierungspflichten sichergestellt. Außerdem müssen ihre Gesellschafter 25% des erzielten Gewinns in die Rücklagen einstellen, sodass sich bei erfolgreichem Geschäftsverlauf ein Eigenkapital bilden kann. Gedacht ist bei dieser Gesellschaftsform insbesondere an Gesellschaften im Dienstleistungsbereich, die auf ein bestimmtes Mindest- Eigenkapital zur Anschaffung von Betriebsmitteln nicht von vornherein angewiesen sind.

Ein zweiter wichtiger Eckpfeiler des neuen GmbH – Rechts betrifft formelle Erleichterungen der Gesellschaftsgründung in Standardfällen, bei denen an der Gründung maximal drei Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer beteiligt sind. Auch hier sind Abstriche gegenüber dem ursprünglichen Konzept vorgenommen worden. Während der Regierungsentwurf für solche Fälle sogar einen beurkundungsfreien Muster- Gesellschaftsvertrag vorgesehen hatte, wird die erleichterte Gesellschaftsgründung nunmehr durch ein beurkundungspflichtiges Muster Protokoll ersetzt.

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