Ein GmbH-Geschäftsführer, den das Finanzamt für schuldhaft nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.06.2007 klargestellt (Az.: VII R 65/05).
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