Nachschußpflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds

VonHagen Döhl

Nachschußpflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds

GenG § 73 Abs. 2 Satz 3 a.F.

Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498).
Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n.F.) setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossenschaft mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.
BGH Urteil 13.10.2008, II ZR 229/07

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