Der Wert der Klage eines Gesellschafters gegen einen Ausschließungsbeschluss richtet sich regelmäßig nach dem Wert seiner Beteiligung an der Gesellschaft, also nach dem Wert des Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters. Bei Ausschluss eines mit der Geschäftsführung beauftragten, am Gesellschaftsvermögen aber nicht beteiligten Gesellschafters aus einer Komplementär-GmbH, richtet sich das wirtschaftliche Interesse dieses Gesellschafters an der Nichtigerklärung des Ausschließungsbeschlusses der Gesellschaft nach dem Wert, der ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Vergütung in Gestalt der Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung. Diese Vergütung verliert der Gesellschafter mit dem Entzug der Gesellschafterstellung und ist daher in deren Höhe beschwert.
(BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – II ZB 15/13).
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