(Streit-)Wert der Beteiligung an der Gesellschaft bei Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

VonHagen Döhl

(Streit-)Wert der Beteiligung an der Gesellschaft bei Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung

Der Wert der Klage eines Gesellschafters gegen einen Ausschließungsbeschluss richtet sich regelmäßig nach dem Wert seiner Beteiligung an der Gesellschaft, also nach dem Wert des Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters. Bei Ausschluss eines mit der Geschäftsführung beauftragten, am Gesellschaftsvermögen aber nicht beteiligten Gesellschafters aus einer Komplementär-GmbH, richtet sich das wirtschaftliche Interesse dieses Gesellschafters an der Nichtigerklärung des Ausschließungsbeschlusses der Gesellschaft nach dem Wert, der ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Vergütung in Gestalt der Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung. Diese Vergütung verliert der Gesellschafter mit dem Entzug der Gesellschafterstellung und ist daher in deren Höhe beschwert.

(BGH, Beschluss vom 04.11.2014 – II ZB 15/13).

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