Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 16.03.2015 ist das Kündigungsrecht des Auftraggebers im Fall einer Insolvenz des Auftragnehmers (VOB/B § 8 Abs. 2) nach § 119 InsO unwirksam. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das OLG Frankfurt hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2015 – 1 U 38/14)
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