Beweislast im Mobbingprozess – Parteivernehmung des betroffenen Arbeitnehmers möglich

VonHagen Döhl

Beweislast im Mobbingprozess – Parteivernehmung des betroffenen Arbeitnehmers möglich

1. Die Beweis- und Darlegungslast für das Vorliegen von Mobbinghandlungen, aus denen er Entschädigungs-, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche herleitet, trägt der Arbeitnehmer selbst.

2. Voraussetzung für eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei gemäß § 448 ZPO ist, dass für die zu beweisende Tatsache aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

3. Verneint das Berufungsgericht die gewisse Wahrscheinlichkeit der Beweistatsache und lehnt es deshalb eine Parteivernehmung ab, so müssen seine Feststellungen in einer § 286 ZPO genügenden Weise getroffen werden.

(BAG, Urteil v. 14.11.2014 – 8 AZR 813/12)

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