Folgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft

VonHagen Döhl

Folgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft

Infolge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft oder der Übertragung sämtlicher Anteile der Gesellschaft auf einen Dritten kommt es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters bzw. des erwerbenden Dritten als Alleineigentümer des Gesellschaftsvermögens. Dadurch wird aber zugleich das Grundbuch unrichtig und ist nach Maßgabe des § 22 Grundbuchordnung (GBO) zu berichtigen, wenn die Gesellschaft Grundeigentümerin ist. Der dafür erforderliche Nachweis der Unrichtigkeit kann im Falle der Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung sämtlicher Anteile einer KG auf einen einzigen Erwerber bereits durch Vorlage der notariell beglaubigten Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus denen sich die zugrundeliegende Rechtsänderung ergibt, geführt werden.
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.2012 – 1 W 175/12; 1 W 176/12)

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