Fehler im Leistungsverzeichnis darf der Bieter ausnutzen

VonHagen Döhl

Fehler im Leistungsverzeichnis darf der Bieter ausnutzen

Das Erkennen und Ausnutzen von Unstimmigkeiten im Leistungsverzeichnis unter entsprechender Berücksichtigung bei der Kalkulation ist zwar ein Wettbewerbsvorteil für den findigen Bieter. Diese Chance ist jedoch jedem Teilnehmer am Vergabeverfahren gleichermaßen eingeräumt und rechtfertigt nach Ansicht des OLG München nicht den Ausschluss des Bieters wegen Unzuverlässigkeit. Auch trifft den Bieter keine Verpflichtung, auf Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, soweit sich eine solche Hinweispflicht nicht aus den Bewerbungsbedingungen ergibt.
(OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 – Verg 4/13 )

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