Berücksichtigung der zusätzlichen Altersversorgung und Zusatzkrankenversicherung wenn der Mindestunterhalt für unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder nicht gedeckt ist

VonHagen Döhl

Berücksichtigung der zusätzlichen Altersversorgung und Zusatzkrankenversicherung wenn der Mindestunterhalt für unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder nicht gedeckt ist

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 30.01.2013 klargestellt, dass es dem Unterhaltspflichtigen verwehrt ist, Kosten der zusätzlichen Altersversorgung und einer Zusatzkrankenversicherung zu berücksichtigen, sofern er dadurch nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind aufzubringen.
Es heißt in der Entscheidung weiter, dass einem Unterhaltspflichtigen zwar grundsätzlich zuzugestehen ist, Aufwendungen bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung aufzuwenden. Ist der Unterhaltspflichtige jedoch einem minderjährigen Kind zu einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit verpflichtet und nicht in der Lage, den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind sicherzustellen, so wird ihm ein Verzicht in seinem Ausgabenbereich zugemutet.

(vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2013, Aktenzeichen XII ZR 158/10)

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