Hat sich die Lage, einer Aktiengesellschaft nach der Festsetzung der Bezüge derart verschlechtert, dass sie bereits insolvenzreif war, so ist die Weitergewährung der vereinbarten Bezüge unbillig für die Gesellschaft und eine Herabsetzung der Vorstandsgehälter auf "die angemessene Höhe" möglich. Bei Ausübung dieses gesetzlichen Sonderrechts zur einseitigen Vertragsanpassung hat der Aufsichtsrat somit sowohl hinsichtlich des "ob" der Herabsetzung als auch des "wie" der konkreten Absenkung das ihm insoweit zukommende Ermessen fehlerfrei auszuüben. Lässt sich eine derartige nachvollziehbare und von sachfremden Erwägungen freie Ermessensausübung des Aufsichtsrates nicht nachvollziehen, so ist der Beschluss unwirksam.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 – 20 U 3/13)
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